§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Cottbuser Bowlingverein 98 e.V.“. Kurzform CBV 98 e.V. Er hat den Sitz in Cottbus und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt der Verein in seinem Namen den Zusatz „e.V.“.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der § 51 Satz 1 Abgabeordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Bowlingsport.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis gesetzlicher Vertreter.
Stimm- und Wahlberechtigt sind Mitglieder ab 14 Jahren, wählbar ab 18 Jahren.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, Wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliederbeitrages im Rückstand ist.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Friststellung von Seitens des Vorstandes Gelegenheit zu geben, Sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.
Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird die Berufung nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
§8 Vorstand
Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus einem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Schatzmeister. Sie sind nur stehts zu zweit vertretungsberechtigt. Dem erweiterten Vorstand gehören bis zu fünf Beisitzer an.
§9 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
§10 Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
Der Vorstand und die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder und die Rechnungsprüfer können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes und die Rechnungsprüfer werden für die Zeit von vier Jahren gewählt. Der Vorstand und die Rechnungsprüfer bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder eines Rechnungsprüfers kann der Vorstand für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied auch für den Präsidenten bzw. Vizepräsidenten bestimmen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand bzw. des Rechnungsprüfers.
$11 Vorstandssitzungen
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die einfache Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des Vizepräsidenten, der die Vorstandssitzung leitet.
§12 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
Mindesten einmal im Jahr, möglichst im 1.Quartal soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung zu Beschließen.
Anträge auf Satzungsänderung sind bis drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen und der Einladung beizufügen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.
Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist auf die erleichternde Bedingung hinzuweisen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst: Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4 – Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 33 und mehr Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
§13 Protokolle
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
§14 Sportjugend
Mitglieder bis zu 26 Jahre sind in der Sportjugend als Jugendorganisation des Vereins erfasst. Sie geben sich eine Jugendordnung, wählen Ihren Interessenvertreter als ein Beisitzer in den Vorstand und verfügen überzufließende Finanzmittel aus der Jugendhilfe.
§15 Rechnungsprüfer
Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören dürfen, überwachen die Kassengeschäfte des Vereins.
§16 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch mindestens drei Mitglieder des Vorstandes.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportbund Cottbus e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
cb.bowling.verein.98@gmail.com